Allgemeine Verkaufsbedigungen - Inland
Dieses Dokument ist gültig für alle Geschäfte mit Kunststoffrohrsystemen und ergänzenden Produkten. Dieses Dokument ist nicht gültig für den Verkauf von Maschinenanlagen oder Maschinenteilen.
1. Geltungsbereich, Allgemeines
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: AVB) gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Kunststoffrohrsys-temen und ergänzenden Produkten (im Folgenden auch: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen, wenn der Kunde (im Folgenden auch: Käufer) Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen des Auftrags auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3 Der Käufer darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.
1.4 Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) haben Vorrang vor den AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeu-tung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Angebote, Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnun-gen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen, auch in elektronischer Form, überlassen haben. Auf Nr. 10 wird verwiesen.
2.2 Die Bestellung durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
2.3 Der Vertragsschluss kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns zustande. Das Gleiche gilt für Nebenabreden jeder Art. Nebenabreden gelten nur bei schriftlicher Bestätigung als vereinbart.
3. Preise, Zahlung
3.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Be- bzw. Entladung, Zoll, Abgaben und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Soweit sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne jeden Abzug zu leisten, und zwar innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsstellung. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
3.3 Montagen, Inbetriebnahmen, Reparaturen, Schulungen und sonstige Dienstleistungen werden zu unseren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Verrechnungssätzen abgerechnet.
3.4 Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen längstens 21 Kalendertagen ab Rechnungsdatum oder zum anderweitigen Fälligkeitstermin ausgeglichen, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe, mindestens aber in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.
3.5 Die vorstehenden Zahlungsbedingungen gelten nicht für Reparatur- und Mietrechnungen. Diese Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
3.6 Abnahme-Prüfzeugnisse nach DIN EN 10204-2.2 bzw. 3.1 werden manuell erstellt. Die manuelle Erstellung und Zusendung von Werkszeugnissen wird mit 30 € pro Auftragsposition berechnet und die Erstellung von Werkszeugnissen für Sonderbauteile nach Aufwand.
3.7 Wenn bei dem Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, ins-besondere bei ihm gepfändet wird oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät oder anderer Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem sind wir in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
3.8 Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind.
4. Versand, Lieferfrist und Lieferverzug
4.1 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW (Incoterms 2020) ab Werk. Die Gefahr geht auch dann auf den Käufer über, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Übernahme der Versandkosten, Anlieferung und Montage, zu erbringen haben. Die Gefahr geht auf den Käufer auch dann über, wenn der Käufer sich im Annahmeverzug befindet. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, gelten für diese Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts, soweit in diesen AVB keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
4.2 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Die von uns angegebenen Leistungszeiten (Liefer-, Montagezeit) sind unverbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich eine verbindliche Leistungszeit zugesagt.
4.3 Die Lieferfrist beginnt nicht vor der Auftragsbestätigung und der Klärung aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen technischen und kaufmännischen Fragen, keinesfalls jedoch vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.4 Der Käufer ist verpflichtet, alle gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen sowie alle anderen anwendbaren Gesetze, insbesondere die Exportvorschriften und die Gesetze des Landes, in dem der Käufer geschäftlich tätig ist, einzuhalten. Der Käufer ist verpflichtet, rechtzeitig alle erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen und Baufreigaben sowie alle anderen Genehmigungen einzuholen, die für die Verwendung, das Fortführen von bestimmten Bauabschnitten, Montagearbeiten oder den Export der Waren nach den jeweils geltenden Gesetzen erforderlich sind. Im Falle eines Verstoßes gegen die vorgenannten Verpflichtungen hat der Käufer uns von Ansprüchen Dritter freizustellen. Wir können die Leistung gegenüber dem Käufer zurückhalten, wenn der Käufer solche anwendbaren Gesetze verletzen würde oder wenn nicht alle erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und dies nicht auf unser Verschulden oder unsere Verantwortlichkeit zurückzuführen ist
4.5 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
4.6 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,25% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 2,5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4.7 Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Käufers oder befindet der Käufer sich im Annahmeverzug, so werden ihm die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk, jedoch mindestens 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Lagerung, berechnet, es sei denn, der Käufer weist einen gerin-geren Schaden nach. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist können wir anderweitig über die Ware verfügen.
4.8 Die Rechte des Käufers gem. Nr. 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
5. Montage und Zusatzarbeiten
5.1 Die Montage der Ware bzw. des Liefergegenstands und die dazu in der Regel erforderlichen Schweißarbeiten erfolgen durch uns nur, wenn diese ausdrücklich vereinbart sind.
5.2 Bauseitige Leistungen, wie etwa die Bauaufsicht, Baustellenleitung, Schweißaufsicht, die Einbringen in einen Rohrgraben und das Ausnivellieren von Bauteilen, werden von uns nur geschuldet, wenn wir diese ausdrücklich zugesichert bzw. vereinbart haben.
5.3 Ort und Zeit der Montage sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. Der Montagebe-ginn ist spätestens 3 Wochen vor Ausführung vom Käufer schriftlich mitzuteilen. Der Käufer hat sicherzustellen, dass die Verschweißung von Rohrverbindungen von uns ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
5.4 Während Schweißarbeiten muss die Temperatur von Bauteilen über 5 °C liegen. Sollen Rohre oder Bauteile bei Außentemperaturen unter 5 °C verschweißt werden, so muss der Käufer geeignete Maßnahmen (zum Beispiel Aufstellen eines Schweißzeltes, Be-heizen oder Ähnliches) ergreifen, um eine ausreichende Bauteiltemperatur sicherzustellen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer sämtliche Forderun-gen aus der Geschäftsverbindung - auch Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie aus Refinanzierungs- oder Umkehrwechseln - beglichen hat.
6.2 Der Käufer ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die hiernach eingeräumte Berechtigung erlischt insbesondere in den vorstehend in Nr. 3.7 genannten Fällen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Käufers durch schriftliche Erklärung zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.
6.3 Für das Recht des Käufers, die von uns gelieferte Ware zu verarbeiten, gelten die Beschränkungen der vorstehenden Nr. 6.2 entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte unser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Käufer und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht, wir die Übereignung annehmen und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.
6.4 Wird unsere Vorbehaltsware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder vermischten Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
6.5 Waren, an denen wir gem. der vorstehenden Nr. 6.3 und 6.4 Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten, ebenso wie die uns gem. vorstehendem Nr. 6.1 unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
6.6 Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Käufers (= Wiederverkäufers) eröffnet hat oder bestätigt. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von uns gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Käufer gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Forderung aus Weiterveräußerung der Ware an uns ab. Im anderen Falle, also bei einem Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und andere Lieferanten steht uns ein Bruchteil des Veräußerungserlöses zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unsere Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.
6.7 Wird Ware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Ware mit allen Nebenrechten ab. Als Wert der Ware gilt der von uns für die Waren in Rechnung gestellte Betrag. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
6.8 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Ware mit allen Nebenrechten ab. Als Wert der Ware gilt der von uns für die Waren in Rechnung gestellte Betrag. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
6.9 Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 125 % zweifelsfrei besichert sind, wird der Überschuss der Außenstände bzw. der Vorbehaltsware auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl freigegeben.
6.10 Der Käufer ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung entfällt, wenn bei dem Käufer im Sinne der Regelung in Nr. 3.7 kein ordnungsgemäßer Geschäftsgang mehr gegeben ist. Darüber hinaus können wir die Einziehungsermächtigung des Käufers widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber, insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat uns der Käufer auf unser Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
6.11 Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Außenstände ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum/unser Recht hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Käufer.
6.12 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, auf unser erstes Anfordern, die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
6.13 Wir können in den Fällen der Nr. 3.7 vom Käufer verlangen, dass er uns die durch Weiterveräußerung entstehenden und gem. Nr. 6.6 an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Sodann sind wir berechtigt, die Abtretung nach unserer Wahl offenzulegen.
6.14 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und auf unser Verlangen für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Käufer bereits jetzt an uns ab.
7. Mängelansprüche des Käufers
7.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien.
7.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
7.3 Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten"). Sofern eine Abnahme vereinbart ist, gilt abweichend der § 640 BGB. Als angemessene Frist im Sinne des § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB gelten fünf Werktage.
7.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.5 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.6 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben bzw. Zugang zu ihr zu verschaffen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben bzw. die Rückgabe zu ermöglichen; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
7.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
7.8 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
7.9 Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
7.10 Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Nr. 8 und 9.
8. Sonstige Haftung
8.1 Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.3 Die sich aus Nr. 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
9. Verjährung
9.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
9.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Nr. 8.2 S. 1 und S. 2 lit. a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Beschränkung nach Nr. 9.1 gilt ebenfalls nicht für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
10. Urheberrecht, gewerbliche Schutzrechte
10.1 Angebote sowie alle von uns ausgearbeiteten Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen usw. sind unser geistiges Eigentum und dürfen auch im Falle der Auftragserteilung ohne unser schriftliches Einverständnis weder vervielfältigt noch dritten Personen zur Einsicht überlassen werden. Die Unterlagen dürfen nicht zum Nachbau gleicher oder ähnlicher Anlagen, für Ausschreibungen oder Blanketts benutzt werden.
10.2 Bei Nichterteilung des Auftrages sind auf Verlangen sämtliche Unterlagen an uns zurückzugeben, verbunden mit der Versicherung, dass keine Kopien der Unterlagen oder von Teilen der Unterlagen entgegen Nr. 10.1 verwendet worden sind.
10.3 Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Käufers zu liefern, so steht der Käufer dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Käufer wird uns auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Käufer hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir, ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Käufer und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, sind wir zum Rücktritt berechtigt.
10.4 Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; ansonsten sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten und werden den Käufer von der Vernichtungsabsicht vorher informieren.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1 Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
11.2 Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Wiehl. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
- Stand Januar 2025 -
Einkaufsbedingungen
Gültig für alle Einkäufe bei Lieferanten der Hawle Kunststoff GmbH. Diese Bedingungen gelten nicht für Produktverkäufe oder Dienstleistungen für Kunden, diese sind in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen geregelt.
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen, welche Sie (nachfolgend „Lieferant“ genannt) durch Angebot oder Bestellannahme anerkennen, gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und der Hawle Kunststoff GmbH (nachfolgend „Käufer“ genannt).
1.2 Der Käufer bestellt nur zu den nachstehenden Einkaufsbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Änderungen dieser Bedingungen, insbesondere abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten, wird hiermit widersprochen. Ein Schweigen des Käufers auf Auftragsbestätigungen, die auf abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen verweisen, ist nicht als Zustimmung anzusehen. Derartige Bedingungen erlangen auch bei Durchführung des Auftrags dem Käufer gegenüber keine Gültigkeit. Vielmehr erkennt der Lieferant mit Durchführung des Auftrags die Einkaufsbedingungen des Käufers an. Jede in einer Auftragsbestätigung enthaltene Änderung der Bedingungen wird von dem Käufer als Ablehnung des Auftrags gewertet. Erfolgt die Lieferung dennoch, gilt das nach dem Vorgesagten als Zustimmung zu den Einkaufsbedingungen des Käufers.
2. Vertragsabschluss
2.1 Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind für den Käufer verbindlich. Bei Vertragsschluss mündlich vereinbarte Abmachungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Käufers.
2.2 Bestellungen des Käufers sind vom Lieferanten unverzüglich zu bestätigen. Erfolgt die Bestätigung nicht innerhalb von 8 Tagen, so behält sich der Käufer das Recht vor, die Bestellung kostenfrei zu stornieren.
3. Angebot, Preis, Liefer- und Leistungsumfang
3.1 Sämtliche für eine einwandfreie Lieferung bzw. einen einwandfreien Fertigungsund Montageablauf erforderlichen Leistungen gehören auch dann zum Leistungsumfang des Lieferanten, wenn diese nicht ausdrücklich im Vertrag aufgeführt sind.
3.2 Soweit im Einzelfall keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist der Lieferant 8 Wochen (gerechnet ab Zugang des Angebots bei dem Käufer) an sein Angebot gebunden.
3.3 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Der Preis schließt die kostenlose Anlieferung der von dem Käufer angegebenen Empfangsstelle einschließlich der ordnungsgemäßen Verpackung und aller Nebenkosten (soweit nicht anders schriftlich vereinbart) mit ein. Ist keine Empfangsstelle vereinbart so gilt als Empfangsstelle 51674 Wiehl.
3.4 Der Käufer hat das Recht, Vorschriften über die Verpackung, die Wahl des Transportmittel und des Transportweges sowie über die Transportversicherung zu machen.
3.5 Fracht, Zoll, Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer) und sonstige Abgaben sind in den Preisen enthalten.
3.6 Der Lieferant ist verpflichtet alle erforderlichen Warenbegleitpapiere, Wegedokumente und sonstige Versandpapiere auf seine Kosten zu beschaffen und diese dem Käufer rechtzeitig vorzulegen.
3.7 Alle vorgenannten Unterlagen sind mit der genauen Bezeichnung des Lieferumfangs nach Artikel, Art, Menge und der Bestellnummer zu versehen.
3.8 Gehören zum Auftrag Forschung, Konstruktionen, Entwicklungen, Entwürfe oder ähnliche Leistungen, so ist der Lieferant verpflichtet, alle Ergebnisse insbesondere Konstruktions- und Fertigungszeichnungen sowie Dokumentationen, Benutzerhandbücher etc. zu übergeben. Bei Entwicklung von Software gehören zum Leistungsumfang insbesondere die Lieferung der Software in Quell- und Objektprogrammform und der Dokumentation der Programmentwicklung und Anwendung; dies gilt auch für spätere Aktualisierungen im Rahmen eines Wartungsvertrages.
3.9 Ein Vergütungsanspruch für geänderte oder zusätzliche Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund ist ausgeschlossen, wenn der Lieferant seinen Vergütungsanspruch nicht vor Ausführung ankündigt. Die Ankündigung kann im Einzelfall nach Treu und Glauben entbehrlich sein, etwa weil der Vergütungsanspruch offensichtlich ist oder ein Eilfall vorliegt. Im Falle geänderter Leistungen sind für einen eventuellen Vergütungsanspruch Mehr- und Minderleistungen zu berücksichtigen. Im Übrigen bestimmt sich ein eventueller Vergütungsanspruch nach den Preisgrundlagen der vertraglichen Leistung.
4. Liefertermin, Liefermenge, Anlieferung
4.1 Die von dem Käufer angegebenen Liefertermine sind Lieferungseingangs-/Leistungserfolgstermine und verbindlich einzuhalten.
4.2 Teillieferungen/ -leistungen sind nur mit Zustimmung des Käufers zulässig.
4.3 Das verbindliche Dokument über die gelieferte Menge ist der Wareneingangsschein des Käufers.
4.4 Bestehen vor oder nach Fälligkeit vom Lieferanten zu vertretende Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft, insbesondere weil der Lieferant schon jetzt ankündigt, nicht rechtzeitig leisten zu können oder zu wollen, so kann der Käufer von dem Lieferanten vor bzw. nach Fälligkeit einer Frist zur Erklärung über seine und gegebenenfalls zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft setzen. Nach erfolglosem Fristablauf kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
4.5 Wird erkennbar das ein Liefertermin nicht eingehalten werden kann, so hat sich der Lieferant unverzüglich mit dem Käufer in Verbindung zu setzen. Unterlässt er die unverzügliche Anzeige oder führt er diese verspätet durch, hat er unbeschadet von weiteren Ansprüchen, die aus der unterlassenen oder verspäteten Anzeige entstandenen Schäden zu ersetzen.
4.6 Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonst unvorhersehbare, außergewöhnliche, unvermeidbare und unverschuldete Umstände, befreien den Käufer insoweit von deren Dauer von der Annahme der Lieferung/Abnahme der Leistung. Der Käufer muss dem Lieferanten den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Umstände unverzüglich mitteilen. Soweit infolge dieser Umstände die Erfüllung des Vertrages für den Käufer unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, kann diese den Vertrag außerordentlich kündigen. Ansprüche des Lieferanten auf Gegenleistung und/oder Schadensersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Gefahrenübergang
5.1 Mit Übergabe der Ware an der vorgegebenen Empfangsstelle geht die Gefahr auf den Käufer über.
5.2 Bei Werklieferungsverträgen (Lieferung einschließlich Montage) geht die Gefahr erst mit erfolgter Abnahme der Leistung auf den Käufer über.
6. Rechnungserteilung, Zahlungsbedingungen
6.1 Die Rechnung ist nach Versand der Ware einzusenden. Sie darf keinesfalls der Ware beigefügt werden. In der Rechnung sind alle Bestelldaten anzugeben. Teilrechnungen sind nur möglich, wenn entsprechende Teillieferungen bestellt waren.
6.2 Zahlung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach 14 Tagen mit 3% Skonto oder nach 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit Rechnungseingang, frühestens jedoch mit Annahme der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung.
6.3 Bei Mängelrügen ist der Käufer befugt, die Bezahlung der Rechnung in angemessener Höhe bis zur vollständigen Klärung zurückzustellen und auch nach dieser Zeit für den einbehaltenen Betrag gemäß Ziffer 6.2 Skonto abzuziehen.
6.4 Anzahlungen und Abschlagszahlungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Ist im Einzelfall schriftlich mit dem Lieferanten Vorauszahlung vereinbart, hat der Lieferant eine nach Wahl des Käufers angemessene Sicherheit zu leisten.
6.5 Der Käufer hat das Recht zur Aufrechnung mit fälligen, eigenen Ansprüchen gegenüber dem Lieferanten.
7. Mängel
7.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen und Leistungen die anerkannten Regeln der Technik, bestehende Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten, Maße, Gewichte und sonstige Beschaffenheit einzuhalten. Anfertigungen aufgrund von Zeichnungen oder genehmigten Mustern müssen den Vorgaben entsprechen. Soweit die Bestellung keine weitergehenden Anforderungen stellt, sind Lieferungen und Leistungen insbesondere in handelsüblicher Güte und, soweit DIN-, VDE, VDI- oder ihnen gleichzusetzende nationale oder EG-Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu erbringen. Sie sind insbesondere so zu erbringen, dass sie den gesetzlichen Bestimmungen an der von dem Käufer angegebenen Empfangsstelle für die Lieferung/Leistung bzw. an dem angegebenen endgültigen Bestimmungsort der Lieferung/Leistung an den Kunden des Käufers, insbesondere über technische Arbeitsmittel, Unfallverhütung, Arbeitsstättenschutz, Gefahrstoffe, Emissionsschutz, Gewässerschutz und Abfallrecht entsprechen. Die Freiheit von Rechtsmängeln erstreckt sich auch auf den von dem Kunden angegebenen endgültigen Bestimmungsort.
7.2 Der Lieferant hat Pläne, Zeichnungen und sonstigen Angaben zur Ausführung der Leistung des Kunden oder von gelieferten Stoffen und Bauteilen oder Leistungen anderer Lieferanten, soweit sie ihn betreffen, auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den vorgesehenen Zweck zu prüfen. Bestehen insoweit Bedenken, so hat der Lieferant dies unverzüglich dem Käufer schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so ist er auch insoweit gewährleistungspflichtig.
7.3 Die Untersuchungs- und Rügepflicht beträgt 3 Wochen ab Ablieferung bei der Empfangsstelle bzw. Abnahme der Leistung. Für bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel drei Wochen ab Entdeckung des Mangels. Ist im Einzelfall eine längere Frist angemessen, so gilt diese.
7.4 Verlangt der Käufer Nacherfüllung, so steht dieser die Wahl der Nacherfüllungsart zu. Das Recht zur Selbstvornahme hat der Käufer auch bei Kaufverträgen. In dringenden Fällen muss der Käufer bei einer Selbstvornahme keine Frist setzen.
7.5 Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit Ablieferung bei der Empfangsstelle bzw. mit Abnahme der Leistung, soweit das Gesetz nicht eine längere Frist vorsieht und der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde und/oder soweit keine besondere Garantien in Form einer Herstellergarantie vom Lieferant übernommen wurde.
7.6 Der Verwaltungskostensatz für die Reklamationsbearbeitung beträgt 30,00 EUR. Hierin sind die Erstellung eines 6D-Reports sowie die Dokumentation der Mängel per Bilddateien beinhaltet. Bei Über- oder Unterschreitung der Reklamationskosten werden diese dementsprechend in Ansatz gebracht.
8. Produzentenhaftung
8.1 Wird der Käufer aus Produzentenhaftung aufgrund in- oder ausländischen Rechts in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, den Käufer von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einer vom Käufer durchgeführten Rückrufaktion oder sonstigen Schadensbeseitigenden oder vorbeugenden Maßnahmen ergeben. Der Lieferant verzichtet insoweit auf jede Einrede der Verjährung, es sei denn, dass sich der Käufer gegenüber dem Anspruchsteller auf Verjährung berufen kann.
8.2 Der Lieferant ist verpflichtet sich ausreichend gegen alle Risiken aus der Produkthaftung zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen.
9. Forderungsabtretung
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen können nur mit der schriftlichen Zustimmung des Käufers an Dritte abgetreten werden.
10. Materialbestellungen
10.1 Beigestelltes Material/Teile bleiben im Eigentum des Käufers und sind vom Lieferanten getrennt zu lagern und nur auf ihren Auftrag zu verwenden. Für Beschädigung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden.
10.2 Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für den Käufer vorgenommen. Wird die beigestellte Sache mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Käufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache des Käufers, zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
10.3 Wird die von dem Käufer beigestellte Sache mit anderen dem Käufer nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwirbt der Käufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm beigestellten Sache zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant anteilsmäßig dem Käufer das Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Miteigentum für den Käufer. Vorstehende Regelungen gelten entsprechend, wenn der Lieferant die von dem Käufer beigestellte Sache mit anderen Sachen vermischt oder vermengt.
10.4 Der Lieferant hat die Sache, an der der Käufer das Allein- oder Miteigentum zusteht einschließlich der durch die Verarbeitung entstandenen neuen Sache gegen Sachschäden, Abhandenkommen etc. zu versichern.
11. Geheimhaltung
11.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die ihm zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die er bei Gelegenheit der Auftragsdurchführung erlangt, auch über die Auftragsabwicklung hinaus vertraulich zu behandeln und auch nicht selbst zu verwerten.
11.2 Alle Gegenstände, insbesondere Modelle, Werkzeuge, Muster, Zeichnungen, Pläne und Unterlagen aller Art, die dem Lieferanten übergeben wurden, bleiben Eigentum des Käufers. Der Lieferant hat solche Gegenstände geheim zu halten und auf jederzeitiges Verlangen des Käufers kostenlos herauszugeben. Der Lieferant darf solche Gegenstände Dritten weder zur Einsicht überlassen noch anderweitig zugänglich machen, noch vervielfältigen, noch für eigene Zwecke verwenden.
11.3 Das Gleiche gilt für Formen, Werkzeuge oder ähnliche Vorrichtungen oder Hilfsmittel für die Herstellung des Liefergegenstandes, die nach solchen Unterlagen hergestellt oder ganz oder teilweise auf Kosten des Käufers gefertigt werden. Änderungen hieran dürfen nur mit der Einwilligung des Käufers vorgenommen werden. Es gilt als vereinbart, dass die oben genannten Gegenstände in das Eigentum des Käufers übergehen (sofern eine Vergütung vereinbart ist mit deren Bezahlung) und dass diese Gegenstände für den Käufer kostenlos und sachgemäß verwahrt werden. Hat der Käufer die genannten Gegenstände vor Fertigstellung bezahlt, so erwirbt sie entsprechend vorstehender Regelung auch schon das Eigentum an dem Halbfertigprodukt.
11.4 Der Lieferant verpflichtet sich die in 11.2 und 11.3 genannten und im Eigentum des Käufers stehenden Gegenstände gegen Sachschäden, Abhandenkommen etc. zu versichern.
11.5 In den Fällen von 3.8 hat die FiMAB GmbH das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die Ergebnisse auf sämtliche Arten zu nutzen. Soweit einschlägig ist der Käufer berechtigt, Schutzrechte anzumelden. Soweit der Lieferant für seine Lieferungen und Leistungen Standardsoftware verwendet, hat der Käufer ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht, diese Software mindestens im gesetzlichen Umfang zu nutzen. Insbesondere ist der Käufer dazu berechtigt, solche Software nicht beschränkt auf einzelne Systeme zu nutzen und den Kunden des Käufers ein einfaches Nutzungsrecht daran einzuräumen.
11.6 Entstehen im Zusammenhang mit der Bestellung Verbesserungen bei Lieferanten, so hat der Käufer ein kostenloses, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zur gewerblichen Verwertung der Verbesserung und etwaiger Schutzrechte daran.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Käufers, 51674 Wiehl.
12.2 Im kaufmännischen Verkehr vereinbaren die Parteien, dass für sämtliche im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Streitigkeiten ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Käufers. Der Sitz des Käufers ist auch im nicht kaufmännischen Verkehr Gerichtsstand, wenn der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Lieferanten im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
13 Schlussbestimmungen und anwendbares Recht
13.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages gültig. Die Vertragspartner vereinbaren, die ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Vertragspartner am besten entspricht. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke des Vertrages.
13.2 Die Geschäftsbeziehung und alle daraus resultierenden Rechtsfragen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Werden Leistungen oder Waren von Lieferanten außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland bezogen, gilt das UN-Kaufrecht (CISG).