Allgemeine Geschäftsbedigungen

Allgemeine Verkaufsbedigungen - Inland

Dieses Dokument ist gültig für alle Geschäfte mit Kunststoffrohrsystemen und ergänzenden Produkten. Dieses Dokument ist nicht gültig für den Verkauf von Maschinenanlagen oder Maschinenteilen. 

 

1. Geltung

1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, soweit sie nicht im Einzelfall und ohne Auswirkung für die zukünftige Geschäftsbeziehung schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag angeboten worden ist, in sie Einsicht zu nehmen.

1.2 AGB des Geschäftspartners werden auch dann nicht verpflichtend, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.

1.3 Sofern der Geschäftspartner AGB verwendet, die ebenfalls eine Abwehrklausel enthalten, werden dem Vertrag die gesetzlichen Regelunge und vorrangig diejenigen Teile der AGB zugrunde gelegt, welche beiderseits inhaltlich gleichlautend verwendet werden. 1.4 Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die übrigen in ihrer Wirksamkeit nicht.

 

2. Angebot, Abschluss, Formvereinbarung

2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend in dem Sinne, dass sie auch nach der Annahme, dann aber unverzüglich danach, widerruflich sind.

2.2 Trägt der Geschäftspartner einen Vertragsschluss an, bewirken nur schriftliche, fernschriftliche, fernkopierte oder telegraphische Annahmeerklärungen unsererseits einen Vertragsschluss, und zwar mit dem Inhalt der Annahmeerklärung.

2.3 Eine nach diesen AGB erforderliche Schrift- oder sonstige Form kann nicht stillschweigend abbedungen werden.

 

3. Preise und Nebenkosten

3.1 Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung oder Leistung die maßgebenden Kostenfaktoren (Löhne, Materialund / oder Energiekosten) wesentlich, können wir eine entsprechende Anpassung der Preise verlangen. Änderungen der Kostenfaktoren innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten seit Abgabe des Angebotes oder der Auftragsbestätigung bleiben unberücksichtigt.

3.2 Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.

3.3 Alle Preise gelten netto ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich der jeweils bei Lieferung oder Leistung gültigen Mehrwertsteuer.

3.4 Die Verpackung wird von uns nach bestem Ermessen ausgewählt und zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Wiederverwendbare Packgefäße werden bei schriftlich getroffener Vereinbarung zurückgenommen. Die Rücksendekosten und Gefahr trägt der Kunde. Zurückgenommene Packgefäße werden mit 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben.

3.5 Ohne rechtzeitige anders lautende schriftliche Weisung sind wir berechtigt, mit der in eigenen Angelegenheiten üblichen Sorgfalt die billigste uns bekannte erreichbare Versandart zu wählen. Wir schließen notwendige Speditions- und Transportverträge im eigenen Namen, jedoch zugunsten des Kunden und für dessen Rechnung ab. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.

 

4. Versandgefahr

4.1 Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Empfängers, unabhängig davon, welche Klausel der INCOTERMS (fob, cif, c+f, usw.) Bestandteil des Kontraktes ist. Die Bedingungen INCOTERMS 2010 werden zugrunde gelegt.

4.2 Die Gefahr geht auch bei Versand mittels eigener Fahrzeuge der Hawle Kunststoff GmbH, desgleichen auch bei frachtfreier Lieferung über, sobald die Sendung das Lieferwerk oder Auslieferungslager verlassen hat, wenn nicht schon vorher die verkaufte Sache innerhalb des Werkes oder Lagers in einen Waggon verladen oder einem Spediteur bzw. Frachtführer übergeben wird.

4.3 Wird die Ware zur Abholung durch den Kunden bereitgestellt, geht die Gefahr mit dem Ablauf eines Werktages nach dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft über, sofern der Kunde eine Verzögerung der Absendung zu vertreten hat. Die Anzeige der Versandbereitschaft ist an keine Form gebunden.

 

5. Liefer- und Abnahmepflicht

5.1 Liefertermine oder Lieferfristen, welche verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Eine Lieferfrist beginnt drei Tage nach Aufgabe der Auftragsbestätigung zur Post.

5.2 Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt voraus, dass bei ihrem Beginn sämtliche vom Kunden zu liefernde Unterlagen und eventuelle Beistellungen sowie ggf. erforderliche Genehmigungen und Freigaben vorliegen und alle Pläne vom Kunden klargestellt und genehmigt sind. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder müssen wir auf Wunsch des Kunden Zubehörteile oder Halbzeug beschaffen, welches nicht zu unserem Fertigungsprogramm gehört, so beginnt die Frist nicht vor dem Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen bzw. dem Eingang der Zubehörteile oder des Halbzeugs bei uns.

5.3 Obliegt es dem Kunden, eine Liefervoraussetzung i.S. der Ziffer 5.2 zu schaffen, und hat er sie nicht bis zum Beginn der vereinbarten Lieferfrist geschaffen, so können wir eine Nachfrist von zwei Wochen setzen mit der gleichzeitigen Erklärung, dass wir die Annahme nach Ablauf der Frist ablehnen und vom Vertrag zurücktreten werden. Verstreicht die Nachfrist fruchtlos, können wir durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der minimale Schadenersatz wird pauschal wie folgt fest- gelegt: 10 % des Auftragswertes ab Unterzeichnung der Auftragsbestätigung, 25 % des Auftragswertes ab dem 10. Kalendertag nach Auftragsbestätigung. Zusätzlich wird der volle Kaufpreis für alle bereits gefertigten Produkte, maximal werden aber insgesamt nur 100 % des Auftragswertes, fällig. Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Schadenersatz gilt auch für den Fall, dass der Kunde den Vertrag widerruft.

5.4 Sofern wir mit der Lieferung in Verzug kommen sollten, kann der Kunde eine Nachfrist von zwei Wochen setzen. Nach Ablauf der Nachfrist darf der Kunde insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware ihm bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Die Meldung bedarf keiner Form. Dem Kunden steht es frei, statt des Rücktrittes eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese ist auf höchstens 5 % des Nettowertes desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Beruht die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist bzw. der gesetzten Nachfrist unsererseits auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bleibt dem Kunden der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

5.5 Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen im Rahmen der Branchenüblichkeit sind zulässig.

5.6 Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Datum der Auftragsbestätigung die Abnahme der noch nicht abgerufenen Mengen zu verlangen und diese in Rechnung zu stellen. Wahlweise können wir die weitere Belieferung ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

5.7 Wird der Liefertermin auf Wunsch des Kunden mehr als zwei Wochen hinaus gezogen, werden für den ursprünglichen Termin bereitgestellte Waren ab diesem Termin auf Gefahr des Kunden gelagert. Für die Lagerung berechnen wir 1 % des Nettorechnungsbetrages zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer je angefangenen 10 Kalendertagen. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf eigenen Namen und für Rechnung des Kunden eine Feuerversicherung für die eingelagerten Waren abzuschließen. Nach Setzen und Ablauf einer Nachfrist von wenigstens vier Wochen sind wir berechtigt, über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist aus anderer Produktion zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

5.8 Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflicht nicht, so sind wir, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, können vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen.

5.9 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Wir werden den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt.

 

6. Lieferumfang

6.1 Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich, und – soweit eine solche nicht erfolgt – unser schriftliches Angebot.

6.2 Schutzvorrichtungen sind bei Normallieferungen nicht enthalten. Ausnahmen müssen schriftlich vereinbart sein.

6.3 Beigestellte Unterlagen und Angaben, wie Kataloge, Abbildungen, Prospekte, Zeichnungen, Maßblätter, Gewichtstabellen u. ä. enthalten – sofern sie nicht im Angebot ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind – nur angenäherte Mittelwerte. Von den Mittelwerten kann in branchenüblichen Toleranzen abgewichen werden Abweichungen, welche durch die Eigenart der Konstruktion und Herstellung bedingt sind und die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen, behalten wir uns vor.

 

7. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsfreigabe

7.1 Die Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn ein Kaufpreis auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch uns eine wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenem.

7.2 Der Kunde ist berechtigt, die Ware mit beweglichen oder unbeweglichen Sachen zu verbinden, zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:

7.2.1 Die Befugnis des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, endet mit seiner Zahlungseinstellung oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Eine Weiterveräußerung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn wir durch die Veräußerung die in diesen Bedingungen verankerten Sicherungsrechte, insbesondere die im Voraus abgetretenen Forderungen gegen die jeweiligen Drittabnehmer erhalten.

7.2.2 Ein Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Wenn die Vorbehaltsware von dritter Seite gepfändet werden sollte, ist uns sofort eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Der Vollstreckungsbeamte ist auf das Sicherungseigentum hinzuweisen.

7.2.3 Durch Verarbeiten der Vorbehaltsware erwirbt der Kunde nicht das Eigentum an der neuen Sache (§ 950 BGB). Die Verarbeitung erfolgt in unserem Auftrag unentgeltlich und ohne Verpflichtung für uns. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Kunden gehörenden oder unter einfachem Eigentumsvorbehalt gem. § 449 BGB gekauften Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das alleinige Eigentum am Verarbeitungsprodukt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, also unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB, gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Bruttorechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.

7.2.4 Der Kunde tritt hiermit seine Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet oder mit einem Grundstück verbunden worden ist. Er tritt auch die Forderungen, die er durch die Verbindung der verkauften Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erlangt, zur Sicherung unserer Forderungen an uns ab. Enthält das weiterverkaufte verarbeitete Gut neben unserer Vorbehaltsware nur solche Gegenstände, die entweder dem Kunden gehören oder aber nur unter dem Eigentumsvorbehalt des § 449 BGB von Dritten geliefert worden waren, so tritt der Kunde die gesamte Kaufpreisforderung an uns ab. Im Falle der Vorauszessionen mehrerer Lieferanten steht uns ein Bruchteil an der Kaufpreisforderung zu, die dem Verhältnis des Bruttorechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Bruttorechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht.

7.2.5 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

7.2.6 Der Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit – insbesondere bei Kenntnis vom Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen – über den Bestand an unverarbeiteter und verarbeiteter Vorbehaltsware und über die aus einer vorgenommenen Weiterveräußerung resultierenden Forderungen, Erlöse und Surrogate Auskunft zu erteilen und einem bevollmächtigten Vertreter unseres Hauses Einsicht in seine Lagerräume und -plätze sowie Geschäftsbücher zu gewähren.

7.2.7 Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Bekanntgabe seiner Zahlungseinstellung an auch nur einen Dritten uns eine Aufstellung über die noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der an uns gem. Ziffer 7.2.4 abgetretenen Forderungen nebst Abschriften der den Drittschuldnern erteilten Rechnungen zu erteilen.

7.2.8 Wir sind berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware vom Kunden heraus zu verlangen bzw. die Abtretung seiner Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen, falls der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere die Vorbehaltsware unsachgemäß behandelt oder mit dem Kaufpreis oder Teilen desselben in Verzug gerät. Der Kunde kann die Rückzahlung geleisteter Zahlungen erst verlangen, wenn die Vorbehaltsware wieder in unserem Besitz ist und wir vom Vertrag zurückgetreten sind.

7.2.9 Die vorstehenden Klauseln gelten auch im Aulandsgeschäft. Sofern im jeweiligen Bestimmungsland gesetzlich weitergehende Sicherungen vorgesehen sind, sollen diese jedoch statt der vorstehenden eingreifen.

7.3 Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

7.4 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen verpflichtet, wobei die Auswahl, welche Sicherheiten freigegeben werden, uns überlassen ist.

 

8. Untersuchungs- und Rügepflicht

8.1 Erkennbare Mängel, ferner erkennbare Falsch- bzw. „aliud“-Lieferungen sowie Mengenfehler sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen seit dem Tage der Ablieferung, zu rügen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich, spätestens 18 Kalendertage nach Feststellung, zu erheben.

8.2 Eine Rügemöglichkeit bezüglich erkennbarer Mängel, Falsch- bzw. „aliud“-Lieferungen oder Fehlmengen endet nach vorbehaltloser Abnahme nach Ziffer  9.

 

9. Abnahme

9.1 Grundsätzlich erfolgt die Abnahme der Liefergegenstände in unserem Werk. Erfolgt keine förmliche Abnahme, so gelten die Liefergegenstände mit Ablauf von 18 Kalendertagen nach der Übergabe als abgenommen.

9.2 Die Liefergegenstände gelten als abgenommen, wenn der Kunde sie in Betrieb nimmt, verarbeitet, mit einer unbeweglichen Sache verbindet oder weiterveräußert.

 

10. Gewährleistung

10.1 Maßgebend für Qualität und Ausführung der Liefergegenstände sind die vereinbarten Spezifikationen. Ein Hinweis auf technische Normen dient nur der Leistungsbeschreibung und ist keine Beschaffenheitsgarantie.

10.2 Hat der Kunde einen Liefergegenstand bestellt, ohne zu dessen spezifischem zukünftigem Einsatz Angaben gemacht zu haben, haften wir für die Funktionsfähigkeit und Eignung des Liefergegenstandes zum späteren Verwendungszweck nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.

10.3 Werden erkennbare oder versteckte Mängel, Falsch- bzw. „aliud“-Lieferungen oder Mengenfehler rechtzeitig gerügt, verjähren in beiden Fällen – soweit nichts anderes vereinbart ist – alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrübergang. Soweit gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind, gelten diese (§ 438 (1) BGB, § 479 (1) BGB, § 634a (1) BGB).

10.4 Bei begründeter Mängelrüge sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuches fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur nach Ziffer 10.8.

10.5 Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung der Liefergegenstände haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns ist der Kunde berechtigt, nach unserer vorherigen Verständigung nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

10.6 Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch ziehen keine Gewährleistungsansprüche nach sich.

10.7 Im Anwendungsbereich der §§ 478, 479 BGB bestehen Rückgriffsansprüche nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen und sie setzen ferner die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung seiner Rügeobliegenheiten, voraus.

10.8 In allen Fällen, in denen wir abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensoder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Satzes 10.1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.

10.9 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

11. Zahlungsbedingungen

11.1 Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum in der vertraglich vereinbarten Währung spesenfrei auf eines unserer Konten zu leisten. Skonti können nur abgezogen werden, wenn diese ausdrücklich vereinbart sind.

11.2 Skonti können nur abgezogen werden, wenn alle bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Rechnungen ebenfalls beglichen werden.

11.3 Wechsel werden nur nach Vereinbarung, nur zahlungshalber und ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Werden Schecks vorgelegt und nicht rückbelastet, gilt nicht der Tag ihrer Ausstellung oder Absendung, sondern der Tag ihres Einganges bei uns als Tag der Zahlung.

11.4 Zahlungen durch Überweisung sind nur dann rechtzeitig, wenn die Gutschrift bei uns, nicht jedoch die Anweisung durch den Kunden innerhalb der Zahlungsfrist erfolgt.

11.5 Wird das vereinbarte Zahlungsziel überschritten, ist der Rechnungsbetrag ab Fälligkeit mit einem Zinssatz von 0,33 Prozentpunkten je Tag der Überziehung zu verzinsen. Die Zinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.

11.6 Wird bei eingeräumter Teilzahlung ein vereinbartes Ratenfälligkeitsdatum um mehr als drei Werktage überschritten, können wir eine Nachfrist von einer Woche setzen. Wird die fällige Rate auch in der Nachfrist nicht gezahlt, so ist die gesamte noch offene Restforderung sofort fällig und ab dem Ende der Nachfrist gemäß der Ziffer 11.5 zu verzinsen.

11.7 Wird eine schlechte Vermögenslage des Kunden nach Vertragsabschluss bekannt, können wir vor weiteren Leistungen eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft in entsprechender Anwendung des § 648a BGB verlangen. Leistet der Kunde diese Bürgschaft nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung, können wir entsprechend § 648a (5) BGB verfahren.

 

12. Urheberrecht

12.1 Ein Angebot sowie alle von uns ausgearbeiteten Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen usw. sind unser geistiges Eigentum und dürfen auch im Falle der Auftragserteilung ohne unser schriftliches Einverständnis weder vervielfältigt noch dritten Personen zur Einsicht überlassen werden. Die Unterlagen dürfen nicht zum Nachbau gleicher oder ähnlicher Anlagen, für Aus-schreibungen oder Blanketts benutzt werden.

12.2 Bei Nichterteilung des Auftrages sind auf Verlangen sämtliche Unterlagen an uns zurückzugeben, verbunden mit der Versicherung, dass keine Kopien der Unterlagen oder von Teilen der Unterlagen entgegen Ziffer 12.1 verwendet worden sind.

12.3 Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beige-stellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde wird uns auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Kunde hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslageberechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, sind wir zum Rücktritt berechtigt.

12.4 Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; ansonsten sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten und werden den Kunden von der Vernichtungsabsicht vorher informieren.

 

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort ist der Ort unseres Werkes.

13.2 Gerichtsstand für alle sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse, ist unser Unternehmenssitz. Wir behalten uns vor, Klagen auch in jedem anderen gesetzlich begründeten Gerichtsstand zu erheben.

 

14. Rechtswahl

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG – wird jedoch für Auslandsgeschäfte automatisch eingeschlossen.

 

15. Geltungsbereich

Die vorstehenden AGB gelten nur im Verkehr mit Vollkaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Einkaufsbedingungen

Gültig für alle Einkäufe bei Lieferanten der Hawle Kunststoff GmbH. Diese Bedingungen gelten nicht für Produktverkäufe oder Dienstleistungen für Kunden, diese sind in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen geregelt.

 

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen, welche Sie (nachfolgend „Lieferant“ genannt) durch Angebot oder Bestellannahme anerkennen, gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und der Hawle Kunststoff GmbH (nachfolgend „Käufer“ genannt).

1.2 Der Käufer bestellt nur zu den nachstehenden Einkaufsbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Änderungen dieser Bedingungen, insbesondere abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten, wird hiermit widersprochen. Ein Schweigen des Käufers auf Auftragsbestätigungen, die auf abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen verweisen, ist nicht als Zustimmung anzusehen. Derartige Bedingungen erlangen auch bei Durchführung des Auftrags dem Käufer gegenüber keine Gültigkeit. Vielmehr erkennt der Lieferant mit Durchführung des Auftrags die Einkaufsbedingungen des Käufers an. Jede in einer Auftragsbestätigung enthaltene Änderung der Bedingungen wird von dem Käufer als Ablehnung des Auftrags gewertet. Erfolgt die Lieferung dennoch, gilt das nach dem Vorgesagten als Zustimmung zu den Einkaufsbedingungen des Käufers.

 

2. Vertragsabschluss

2.1 Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind für den Käufer verbindlich. Bei Vertragsschluss mündlich vereinbarte Abmachungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Käufers.

2.2 Bestellungen des Käufers sind vom Lieferanten unverzüglich zu bestätigen. Erfolgt die Bestätigung nicht innerhalb von 8 Tagen, so behält sich der Käufer das Recht vor, die Bestellung kostenfrei zu stornieren.

 

3. Angebot, Preis, Liefer- und Leistungsumfang

3.1 Sämtliche für eine einwandfreie Lieferung bzw. einen einwandfreien Fertigungsund Montageablauf erforderlichen Leistungen gehören auch dann zum Leistungsumfang des Lieferanten, wenn diese nicht ausdrücklich im Vertrag aufgeführt sind.

3.2 Soweit im Einzelfall keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist der Lieferant 8 Wochen (gerechnet ab Zugang des Angebots bei dem Käufer) an sein Angebot gebunden.

3.3 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Der Preis schließt die kostenlose Anlieferung der von dem Käufer angegebenen Empfangsstelle einschließlich der ordnungsgemäßen Verpackung und aller Nebenkosten (soweit nicht anders schriftlich vereinbart) mit ein. Ist keine Empfangsstelle vereinbart so gilt als Empfangsstelle 51674 Wiehl.

3.4 Der Käufer hat das Recht, Vorschriften über die Verpackung, die Wahl des Transportmittel und des Transportweges sowie über die Transportversicherung zu machen.

3.5 Fracht, Zoll, Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer) und sonstige Abgaben sind in den Preisen enthalten.

3.6 Der Lieferant ist verpflichtet alle erforderlichen Warenbegleitpapiere, Wegedokumente und sonstige Versandpapiere auf seine Kosten zu beschaffen und diese dem Käufer rechtzeitig vorzulegen.

3.7 Alle vorgenannten Unterlagen sind mit der genauen Bezeichnung des Lieferumfangs nach Artikel, Art, Menge und der Bestellnummer zu versehen.

3.8 Gehören zum Auftrag Forschung, Konstruktionen, Entwicklungen, Entwürfe oder ähnliche Leistungen, so ist der Lieferant verpflichtet, alle Ergebnisse insbesondere Konstruktions- und Fertigungszeichnungen sowie Dokumentationen, Benutzerhandbücher etc. zu übergeben. Bei Entwicklung von Software gehören zum Leistungsumfang insbesondere die Lieferung der Software in Quell- und Objektprogrammform und der Dokumentation der Programmentwicklung und Anwendung; dies gilt auch für spätere Aktualisierungen im Rahmen eines Wartungsvertrages.

3.9 Ein Vergütungsanspruch für geänderte oder zusätzliche Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund ist ausgeschlossen, wenn der Lieferant seinen Vergütungsanspruch nicht vor Ausführung ankündigt. Die Ankündigung kann im Einzelfall nach Treu und Glauben entbehrlich sein, etwa weil der Vergütungsanspruch offensichtlich ist oder ein Eilfall vorliegt. Im Falle geänderter Leistungen sind für einen eventuellen Vergütungsanspruch Mehr- und Minderleistungen zu berücksichtigen. Im Übrigen bestimmt sich ein eventueller Vergütungsanspruch nach den Preisgrundlagen der vertraglichen Leistung.

 

4. Liefertermin, Liefermenge, Anlieferung

4.1 Die von dem Käufer angegebenen Liefertermine sind Lieferungseingangs-/Leistungserfolgstermine und verbindlich einzuhalten.

4.2 Teillieferungen/ -leistungen sind nur mit Zustimmung des Käufers zulässig.

4.3 Das verbindliche Dokument über die gelieferte Menge ist der Wareneingangsschein des Käufers.

4.4 Bestehen vor oder nach Fälligkeit vom Lieferanten zu vertretende Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft, insbesondere weil der Lieferant schon jetzt ankündigt, nicht rechtzeitig leisten zu können oder zu wollen, so kann der Käufer von dem Lieferanten vor bzw. nach Fälligkeit einer Frist zur Erklärung über seine und gegebenenfalls zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft setzen. Nach erfolglosem Fristablauf kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

4.5 Wird erkennbar das ein Liefertermin nicht eingehalten werden kann, so hat sich der Lieferant unverzüglich mit dem Käufer in Verbindung zu setzen. Unterlässt er die unverzügliche Anzeige oder führt er diese verspätet durch, hat er unbeschadet von weiteren Ansprüchen, die aus der unterlassenen oder verspäteten Anzeige entstandenen Schäden zu ersetzen.

4.6 Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonst unvorhersehbare, außergewöhnliche, unvermeidbare und unverschuldete Umstände, befreien den Käufer insoweit von deren Dauer von der Annahme der Lieferung/Abnahme der Leistung. Der Käufer muss dem Lieferanten den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Umstände unverzüglich mitteilen. Soweit infolge dieser Umstände die Erfüllung des Vertrages für den Käufer unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, kann diese den Vertrag außerordentlich kündigen. Ansprüche des Lieferanten auf Gegenleistung und/oder Schadensersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

 

5. Gefahrenübergang

5.1 Mit Übergabe der Ware an der vorgegebenen Empfangsstelle geht die Gefahr auf den Käufer über.

5.2 Bei Werklieferungsverträgen (Lieferung einschließlich Montage) geht die Gefahr erst mit erfolgter Abnahme der Leistung auf den Käufer über.

 

6. Rechnungserteilung, Zahlungsbedingungen

6.1 Die Rechnung ist nach Versand der Ware einzusenden. Sie darf keinesfalls der Ware beigefügt werden. In der Rechnung sind alle Bestelldaten anzugeben. Teilrechnungen sind nur möglich, wenn entsprechende Teillieferungen bestellt waren.

6.2 Zahlung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach 14 Tagen mit 3% Skonto oder nach 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit Rechnungseingang, frühestens jedoch mit Annahme der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung.

6.3 Bei Mängelrügen ist der Käufer befugt, die Bezahlung der Rechnung in angemessener Höhe bis zur vollständigen Klärung zurückzustellen und auch nach dieser Zeit für den einbehaltenen Betrag gemäß Ziffer 6.2 Skonto abzuziehen.

6.4 Anzahlungen und Abschlagszahlungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Ist im Einzelfall schriftlich mit dem Lieferanten Vorauszahlung vereinbart, hat der Lieferant eine nach Wahl des Käufers angemessene Sicherheit zu leisten.

6.5 Der Käufer hat das Recht zur Aufrechnung mit fälligen, eigenen Ansprüchen gegenüber dem Lieferanten.

 

7. Mängel

7.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen und Leistungen die anerkannten Regeln der Technik, bestehende Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten, Maße, Gewichte und sonstige Beschaffenheit einzuhalten. Anfertigungen aufgrund von Zeichnungen oder genehmigten Mustern müssen den Vorgaben entsprechen. Soweit die Bestellung keine weitergehenden Anforderungen stellt, sind Lieferungen und Leistungen insbesondere in handelsüblicher Güte und, soweit DIN-, VDE, VDI- oder ihnen gleichzusetzende nationale oder EG-Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu erbringen. Sie sind insbesondere so zu erbringen, dass sie den gesetzlichen Bestimmungen an der von dem Käufer angegebenen Empfangsstelle für die Lieferung/Leistung bzw. an dem angegebenen endgültigen Bestimmungsort der Lieferung/Leistung an den Kunden des Käufers, insbesondere über technische Arbeitsmittel, Unfallverhütung, Arbeitsstättenschutz, Gefahrstoffe, Emissionsschutz, Gewässerschutz und Abfallrecht entsprechen. Die Freiheit von Rechtsmängeln erstreckt sich auch auf den von dem Kunden angegebenen endgültigen Bestimmungsort.

7.2 Der Lieferant hat Pläne, Zeichnungen und sonstigen Angaben zur Ausführung der Leistung des Kunden oder von gelieferten Stoffen und Bauteilen oder Leistungen anderer Lieferanten, soweit sie ihn betreffen, auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den vorgesehenen Zweck zu prüfen. Bestehen insoweit Bedenken, so hat der Lieferant dies unverzüglich dem Käufer schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so ist er auch insoweit gewährleistungspflichtig.

7.3 Die Untersuchungs- und Rügepflicht beträgt 3 Wochen ab Ablieferung bei der Empfangsstelle bzw. Abnahme der Leistung. Für bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel drei Wochen ab Entdeckung des Mangels. Ist im Einzelfall eine längere Frist angemessen, so gilt diese.

7.4 Verlangt der Käufer Nacherfüllung, so steht dieser die Wahl der Nacherfüllungsart zu. Das Recht zur Selbstvornahme hat der Käufer auch bei Kaufverträgen. In dringenden Fällen muss der Käufer bei einer Selbstvornahme keine Frist setzen.

7.5 Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit Ablieferung bei der Empfangsstelle bzw. mit Abnahme der Leistung, soweit das Gesetz nicht eine längere Frist vorsieht und der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde und/oder soweit keine besondere Garantien in Form einer Herstellergarantie vom Lieferant übernommen wurde.

7.6 Der Verwaltungskostensatz für die Reklamationsbearbeitung beträgt 30,00 EUR. Hierin sind die Erstellung eines 6D-Reports sowie die Dokumentation der Mängel per Bilddateien beinhaltet. Bei Über- oder Unterschreitung der Reklamationskosten werden diese dementsprechend in Ansatz gebracht.

 

8. Produzentenhaftung

8.1 Wird der Käufer aus Produzentenhaftung aufgrund in- oder ausländischen Rechts in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, den Käufer von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einer vom Käufer durchgeführten Rückrufaktion oder sonstigen Schadensbeseitigenden oder vorbeugenden Maßnahmen ergeben. Der Lieferant verzichtet insoweit auf jede Einrede der Verjährung, es sei denn, dass sich der Käufer gegenüber dem Anspruchsteller auf Verjährung berufen kann.

8.2 Der Lieferant ist verpflichtet sich ausreichend gegen alle Risiken aus der Produkthaftung zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen.

 

9. Forderungsabtretung

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen können nur mit der schriftlichen Zustimmung des Käufers an Dritte abgetreten werden.

 

10. Materialbestellungen

10.1 Beigestelltes Material/Teile bleiben im Eigentum des Käufers und sind vom Lieferanten getrennt zu lagern und nur auf ihren Auftrag zu verwenden. Für Beschädigung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden.

10.2 Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für den Käufer vorgenommen. Wird die beigestellte Sache mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Käufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache des Käufers, zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

10.3 Wird die von dem Käufer beigestellte Sache mit anderen dem Käufer nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwirbt der Käufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm beigestellten Sache zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant anteilsmäßig dem Käufer das Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Miteigentum für den Käufer. Vorstehende Regelungen gelten entsprechend, wenn der Lieferant die von dem Käufer beigestellte Sache mit anderen Sachen vermischt oder vermengt.

10.4 Der Lieferant hat die Sache, an der der Käufer das Allein- oder Miteigentum zusteht einschließlich der durch die Verarbeitung entstandenen neuen Sache gegen Sachschäden, Abhandenkommen etc. zu versichern.

 

11. Geheimhaltung

11.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die ihm zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die er bei Gelegenheit der Auftragsdurchführung erlangt, auch über die Auftragsabwicklung hinaus vertraulich zu behandeln und auch nicht selbst zu verwerten.

11.2 Alle Gegenstände, insbesondere Modelle, Werkzeuge, Muster, Zeichnungen, Pläne und Unterlagen aller Art, die dem Lieferanten übergeben wurden, bleiben Eigentum des Käufers. Der Lieferant hat solche Gegenstände geheim zu halten und auf jederzeitiges Verlangen des Käufers kostenlos herauszugeben. Der Lieferant darf solche Gegenstände Dritten weder zur Einsicht überlassen noch anderweitig zugänglich machen, noch vervielfältigen, noch für eigene Zwecke verwenden.

11.3 Das Gleiche gilt für Formen, Werkzeuge oder ähnliche Vorrichtungen oder Hilfsmittel für die Herstellung des Liefergegenstandes, die nach solchen Unterlagen hergestellt oder ganz oder teilweise auf Kosten des Käufers gefertigt werden. Änderungen hieran dürfen nur mit der Einwilligung des Käufers vorgenommen werden. Es gilt als vereinbart, dass die oben genannten Gegenstände in das Eigentum des Käufers übergehen (sofern eine Vergütung vereinbart ist mit deren Bezahlung) und dass diese Gegenstände für den Käufer kostenlos und sachgemäß verwahrt werden. Hat der Käufer die genannten Gegenstände vor Fertigstellung bezahlt, so erwirbt sie entsprechend vorstehender Regelung auch schon das Eigentum an dem Halbfertigprodukt.

11.4 Der Lieferant verpflichtet sich die in 11.2 und 11.3 genannten und im Eigentum des Käufers stehenden Gegenstände gegen Sachschäden, Abhandenkommen etc. zu versichern.

11.5 In den Fällen von 3.8 hat die FiMAB GmbH das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die Ergebnisse auf sämtliche Arten zu nutzen. Soweit einschlägig ist der Käufer berechtigt, Schutzrechte anzumelden. Soweit der Lieferant für seine Lieferungen und Leistungen Standardsoftware verwendet, hat der Käufer ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht, diese Software mindestens im gesetzlichen Umfang zu nutzen. Insbesondere ist der Käufer dazu berechtigt, solche Software nicht beschränkt auf einzelne Systeme zu nutzen und den Kunden des Käufers ein einfaches Nutzungsrecht daran einzuräumen.

11.6 Entstehen im Zusammenhang mit der Bestellung Verbesserungen bei Lieferanten, so hat der Käufer ein kostenloses, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zur gewerblichen Verwertung der Verbesserung und etwaiger Schutzrechte daran.

 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Käufers, 51674 Wiehl.

12.2 Im kaufmännischen Verkehr vereinbaren die Parteien, dass für sämtliche im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Streitigkeiten ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Käufers. Der Sitz des Käufers ist auch im nicht kaufmännischen Verkehr Gerichtsstand, wenn der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Lieferanten im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

 

13 Schlussbestimmungen und anwendbares Recht

13.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages gültig. Die Vertragspartner vereinbaren, die ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Vertragspartner am besten entspricht. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke des Vertrages.

13.2 Die Geschäftsbeziehung und alle daraus resultierenden Rechtsfragen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Werden Leistungen oder Waren von Lieferanten außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland bezogen, gilt das UN-Kaufrecht (CISG).